AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des startsocial e.V.
I. Initiativen und Bewerbung
Folgende Bestimmungen gelten für das Einreichen von Bewerbungen und die weitere Teilnahme an einem vom startsocial e.V. (nachfolgend „startsocial“) durchgeführten Wettbewerb zur Vergabe eines Stipendiums zur Förderung einer sich bewerbenden Initiative, über den in der Juryphase I entschieden wird, sowie einem sich anschließenden Wettbewerb unter Stipendiaten, über den in der Juryphase II entschieden wird:
1. Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
(1) Sich auf ein startsocial-Stipendium bewerbende Personen können Einzelpersonen, Teams oder juristische Personen sein (nachfolgend zusammenfassend „Bewerbende“), wobei mindestens ein volljähriger Verantwortlicher oder eine volljährige Verantwortliche in der Bewerbung benannt und verfügbar sein muss. Im Falle eines Wechsels des oder der Verantwortlichen ist dies startsocial unverzüglich mitzuteilen. Eine anerkannte Gemeinnützigkeit oder eine bereits bestehende Rechtsform sind keine Bedingung, um bei startsocial teilzunehmen, d.h. es können sich auch mehrere Personen mit einer Idee für eine Initiative bewerben, die nicht in einer bestimmten Rechtsform organisiert sind.
(2) Der oder die Bewerbende muss seinen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, sodass eine deutsche Adresse und ein Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin in Deutschland vorliegen.
(3) Gegenstand der Bewerbung ist eine Initiative des Bewerbenden, in dessen Rahmen er oder sie an der nachhaltigen Lösung eines sozialen Themas arbeitet und dabei den Menschen in den Mittelpunkt der Initiative stellt (nachfolgend die „Initiative“). Die Initiative setzt dabei auf ehrenamtliches Engagement. Zudem muss die Initiative einen Beitrag dazu leisten, dass Menschen in Deutschland für bürgerschaftliches Engagement motiviert werden.
(4) Ausschließlich gewinnorientierte Initiativen oder Initiativen, die eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des AGG in Bezug auf eine Person oder eine Gruppe von Personen ausüben oder in sonstiger Weise zu missbilligende oder rechtswidrige Ziele verfolgen, entweder durch die Durchführung der Initiative, das Angebot von Dienstleistungen oder in sonstiger Weise, sind grundsätzlich von jeglicher Phase des Bewerbungs- und Teilnahmeprozesses ausgeschlossen.
(5) Die Teilnahme am Wettbewerb unterliegt zusätzlich den Teilnahmebedingungen von startsocial für den jeweiligen Wettbewerb.
2. Bewerbungsprozess
(1) Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der von startsocial jeweils gesetzten Frist und entsprechend den jeweils von startsocial bestimmten Anforderungen, insbesondere mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen, bei startsocial eingereicht werden.
(2) Der Wettbewerb ist widerruflich. startsocial behält sich das Recht vor, den Wettbewerb jederzeit einzustellen, auszusetzen, zu ändern oder aufzuschieben, insbesondere, wenn eine ordnungsmäßige Durchführung des Wettbewerbs aus technischen, organisatorischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen nicht mehr gewährleistet sein sollte.
(3) startsocial behält sich zusätzlich während des Bewerbungsprozesses das Recht vor, Bewerbende nach alleinigem billigen Ermessen zu jedem beliebigen Zeitpunkt von der Teilnahme auszuschließen. Bewerbende haben in diesem Fall kein Recht auf eine Begründung.
(4) startsocial behält sich außerdem vor, an Bewerbende, die parallel weitere Beratungsförderungen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, ggf. in Absprache mit den Bewerbenden und/oder der fördernden Organisation, kein Stipendium zu vergeben bzw. dieses wieder zu entziehen.
(5) Bewerbungen und wettbewerbsrelevante Dokumente (Projektplan, Abschlussbericht etc.) müssen in deutscher Sprache eingereicht werden; ein Coaching in deutscher Sprache muss möglich sein. Die im Rahmen der Bewerbung gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Bewerbungen werden durch startsocial bereits während des Bewerbungsprozesses an potenzielle Coaches weitergeleitet.
(6) Das Einreichen von mehreren Bewerbungen ist nur möglich, wenn es sich um voneinander unabhängige Organisationen oder unterschiedliche Personen und Initiativen handelt. Bewerbende können nicht zur gleichen Zeit mehrere Stipendien erhalten.
(7) Die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Initiative (Bewerbung, veröffentlichte Kurzbeschreibung etc.) und die eingereichten Unterlagen (Projektplan, Abschlussbericht etc.) liegt bei dem Bewerbenden.
(8) Bewerbende erhalten schriftliches Feedback durch Jurymitglieder (nachfolgend „Juryfeedbacks“) auf ihre eingereichte Bewerbung (Juryphase I). Ein Rechtsanspruch auf Juryfeedbacks besteht nicht. Auf Basis der Beurteilung der Bewerbungen durch die Jurymitglieder in Juryphase I werden die (in der Regel 100) Stipendiaten eines Jahrgangs ermittelt.
(9) Bewerbende, sämtliche Teammitglieder und deren Familienmitglieder dürfen in keiner Weise an der Auswertung, Betreuung und/oder Auswahl der Stipendiaten, Bundesauswahl oder Preisträger sowie an der Durchführung und Betreuung des Wettbewerbs beteiligt sein.
3. Bestimmungen für das Stipendium
(1) Bewerbende, die von startsocial ein Stipendium erhalten (nachfolgend „Stipendiaten“) werden i.d.R. von zwei Coaches über einen Zeitraum von bis zu vier Monaten beraten (nachfolgend „Beratung“). In diesem Zeitraum arbeiten die Stipendiaten gemeinsam mit Ihren Coaches an zu Beginn des Stipendiums zu definierenden Themenschwerpunkten im Zusammenhang mit der Initiative (nachfolgend „Projekt“). Darüber hinaus bietet startsocial verschiedene Veranstaltungen und Workshops (nachfolgend „startsocial-Veranstaltungen“), Juryfeedbacks zum Abschluss und über die Entwicklung innerhalb des Stipendiums (Juryphase II) sowie die Aufnahme in das Alumni-Netzwerk an. Auf Basis der Beurteilung der Stipendiaten durch die Jurymitglieder in der Juryphase II wird eine Auswahl von 25 Stipendiaten für die Bundesauswahl nominiert, von denen sieben einen Geldpreis erhalten (nachfolgend „Preisträger“). Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an den startsocial-Veranstaltungen, Juryfeedbacks, oder die Aufnahme in das Alumni-Netzwerk besteht nicht.
(2) startsocial bietet nur Dienstleistungen und Unterstützung im gemeinnützigen nicht im gewinnorientierten Bereich der entsprechenden Initiative oder der sie tragenden Institutionen an.
(3) Vor Antritt des Stipendiums müssen alle wichtigen Gremien des Bewerbers (Vereinsmitglieder, Vorstände, Geschäftsführer etc.) konsultiert werden und mit der Annahme des Stipendiums einverstanden sein. Der oder die Verantwortliche der Initiative muss ausreichend bevollmächtigt sein, erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Stipendium umsetzen zu können.
(4) Stipendiaten kann das Stipendium entzogen werden oder sie können aus dem Alumni-Netzwerk ausgeschlossen werden, wenn
(a) Manipulation, Betrug oder Täuschung vorliegt,
(b) Gremien des Stipendiaten nicht entsprechend Absatz 3 einbezogen wurden,
(c) Stipendiaten mit (Team-)Mitgliedern oder mit startsocial nicht in einer dem Zweck der Initiative bzw. des Stipendiums entsprechenden Weise zusammenarbeiten oder deren Arbeit behindern, sich diesen gegenüber oder gegenüber Ehrenamtlichen, Förderern oder Netzwerkpartnern von startsocial wiederholt oder sonst in erheblicher Weise abwertend äußern oder den Werten von startsocial zuwider handeln,
(d) sonstige schwerwiegende rechtsverletzende Handlungen vorgenommen werden,
(e) der Stipendiat (die Initiative) oder die Organisation aufgelöst wird oder
(f) kein Beratungsfortschritt erzielt wird.
(5) Die an der Beratung teilnehmenden Projektmitglieder der Stipendiaten verpflichten sich zur Geheimhaltung über alle Vorgänge und Informationen im Rahmen der Beratung. Insbesondere ihrer Art nach erkennbar sensible Informationen dürfen nicht an außenstehende Personen übermittelt werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Beratung fort. Projektinhalte dürfen, soweit für die Realisierung des Projekts erforderlich, auch mit anderen Mitgliedern der Organisation des jeweiligen Stipendiaten geteilt werden. Auch der Austausch zwischen den Projektmitgliedern und startsocial über die erfolgte Beratung ist möglich. startsocial führt bis zum Abschluss des Wettbewerbs Evaluationen mit allen an der Beratung beteiligten Personen durch, um die Qualität des Wettbewerbs sicherzustellen. Solange der startsocial-Wettbewerb fortgeführt wird, werden die Evaluationsergebnisse in anonymisierter Form zu Qualitätssicherungszwecken aufbewahrt.
(6) Der Stipendiat ist verpflichtet, startsocial unverzüglich darüber zu informieren, wenn das Stipendium nicht weitergeführt wird.
(7) Sofern der Stipendiat während der Beratungsphase die Einbeziehung einer weiteren Person (z.B. ein startsocial-Jurymitglied oder eine andere Person) in die Beratung beabsichtigt, ist dies im Voraus mit startsocial abzustimmen.
(8) An den startsocial-Veranstaltungen dürfen jeweils max. zwei Vertreter des Stipendiaten teilnehmen, es sei denn, startsocial lässt im Einzelfall weitere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zu.
(9) startsocial übernimmt keine Fahrtkosten zu startsocial-Veranstaltungen oder zu Terminen mit den Coaches oder Jurymitgliedern. Auch werden keine Kosten für Materialien, Räumlichkeiten etc. übernommen, die im Rahmen der Beratung anfallen, oder Räumlichkeiten hierfür vermittelt.
(10) Stipendiaten ist es nicht gestattet, von einer Förderung, Beratung, Auszeichnung (oder einem vergleichbaren Begriff) durch einen der startsocial-Partner/Förderer oder die startsocial-Schirmherrschaft zu sprechen. Ein Verweis auf die Förderung darf nur in Bezug auf startsocial selbst erfolgen. Die Nennung des Bundeskanzlers oder des Sonderpreises kann nur im Zusammenhang mit startsocial stattfinden (z.B. „der startsocial-Sonderpreis des Bundeskanzlers“ oder „wir werden gefördert durch startsocial, einem Wettbewerb, der unter der Schirmherrschaft des Bundeskanzlers steht“).
(11) Preisgelder werden ausschließlich an Preisträger mit einem Konto in Deutschland überwiesen. Bei Organisationen in Gründung muss ein Treuhandkonto übermittelt werden. Die Preisträger müssen versichern, den Preis für die Umsetzung der gemeinnützigen Idee der Initiative einzusetzen. Für alle auf die Preise anfallenden Steuern sind ausschließlich die Preisträger verantwortlich.
(12) Sofern das Stipendium abgeschlossen wird, erhält der Stipendiat einen Nachweis in Form einer Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme am startsocial-Wettbewerb.
4. Verantwortlichkeit und Haftung für Initiativen
startsocial und deren Ehrenamtliche haften nicht für Handlungen oder Entscheidungen der Bewerbenden, die im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb und nach Vergabe eines Stipendiums getroffen werden. Das Haftungsrisiko bleibt beim Bewerbenden. startsocial übernimmt insbesondere keine Haftung für oder im Zusammenhang mit der Initiative. Sollten Dritte wegen der durch den Bewerbenden mitgeteilten Informationen oder im Zusammenhang mit der Initiative Ansprüche gegen startsocial geltend machen (einschließlich der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechten), liegt die Verantwortung allein beim Bewerbenden und nicht bei startsocial. Der Bewerbende stellt startsocial von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
5. Verwendung des startsocial-Logos und sonstige Nutzungsrechte
(1) Bewerbenden ist es nicht gestattet das startsocial-Logo zu irgendeinem Zeitpunkt während der Bewerbungsphase zu verwenden, es sei denn, startsocial erteilt hierfür zuvor seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Im Fall einer Stipendienzusage ist die Verwendung des startsocial-Logos zulässig. Hierfür wird dem Stipendiaten eine nicht exklusive, jederzeit widerrufbare Lizenz zur Verwendung des Logos ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative, auf die sich das Stipendium bezieht, vergeben; dies umfasst die in Absatz 3 genannte Verwendung. Die hierfür zu verwendenden Materialien (insb. Logo-Datei) werden dem Stipendiaten von startsocial, ggfs. zusammen mit Vorgaben zur Verwendung des Logos, überlassen. Veränderungen am Logo und Abweichungen von solchen Vorgaben sind in keiner Form zulässig. Gleiches gilt für die Kombination mit anderen Grafik- oder Textelementen oder eine sonstige Nutzung, die objektiv geeignet ist, den Ruf von startsocial zu beeinträchtigen.
(3) Stipendiaten binden – sofern dies im technischen Rahmen möglich ist – das startsocial-Logo inklusive Verlinkung auf die startsocial-Website auf ihrer Website, in Publikationen etc. ein. startsocial möchte gemeinsam mit den Stipendiaten ehrenamtliches Engagement in Deutschland öffentlichkeitswirksam sichtbar machen und erwartet, dass die Stipendiaten in angemessener Form auf die Unterstützung durch startsocial hinweisen.
(4) Das startsocial-Logo darf nach einem Abbruch oder Entzug des Stipendiums nicht mehr verwendet werden; zudem wird kein Zugang zum Alumni-Netzwerk gewährt.
(5) startsocial werden durch den Stipendiaten die Rechte über das bereitgestellte Material eingeräumt, die für die Verwendung zu Werbezwecken, insbesondere Veröffentlichung auf der startsocial-Website, erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für solche Rechte, die notwendig sind, um das Material für die Veröffentlichung zu optimieren und zu bearbeiten.
(6) Wenn der Stipendiat startsocial Fotos oder sonstiges Material zukommen lässt (z.B. für die Social-Media-Vorstellung der Stipendiaten), muss sichergestellt sein, dass er die dafür erforderlichen Rechte an dem Material hat. Der Stipendiat stellt startsocial von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verwendung des Materials auf erstes Anfordern frei. (7) Bewerbende und Stipendiaten dürfen Juryfeedbacks oder Ausschnitte daraus ohne vorherige Zustimmung von startsocial nicht veröffentlichen, insbesondere nicht auf Social-Media-Kanälen, der eigenen Website, Zeitungen etc.
II. Bestimmungen für Ehrenamtliche
1. Ehrenamtliche
(1) Ehrenamtliche sind Personen, die sich als Jurymitglied und/oder Coach bei startsocial ehrenamtlich engagieren möchten.
(2) Ausgeschlossen vom Ehrenamt sind jene Personen, (i) die in eine Initiative eingebunden sind, die sich im gleichen Wettbewerbsjahr um ein Stipendium bewirbt, oder (ii) Familienmitglieder haben, die sich mit einem Projekt im gleichen Wettbewerbsjahr um ein Stipendium bewerben sowie (iii) startsocial-Gremienmitglieder.
(3) Die Angaben im Rahmen einer Bewerbung für Ehrenamtliche müssen der Wahrheit entsprechen.
(4) startsocial behält sich das Recht vor, Bewerbungen oder Profile nach eigenem Ermessen zu löschen, wenn der Verdacht der Manipulation, Täuschung oder der Angabe von unrichtigen Informationen besteht.
(5) startsocial möchte ehrenamtliches Engagement in Deutschland öffentlichkeitswirksam sichtbar machen und noch mehr Menschen für ein Ehrenamt begeistern. Aus diesem Grund dürfen Ehrenamtliche in beruflichen sozialen Netzwerken (XING, LinkedIn etc.) und auf ihrer eigenen Website auf Ihr Ehrenamt verweisen. startsocial stellt hierfür Textbeispiele zur Verfügung. Ehrenamtliche sind jedoch nicht dazu befugt, das Logo von startsocial in irgendeiner Form ohne Einwilligung von startsocial auf Webseiten, Briefpapier etc. zu platzieren oder in sonstiger Weise öffentlichkeitswirksam zu verwenden oder auf die Verbindung zu startsocial in sonstiger Form öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, wenn dies in einer werbenden Art und Weise für die eigene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Ehrenamtlichen geschieht. Insbesondere ist es untersagt, startsocial als „Kooperationspartner“ oder in sonstiger Weise als mit dem oder der Ehrenamtlichen verbunden darzustellen.
2. Bestimmungen für die Tätigkeit als Coach
(1) Der Coach darf im gleichen Wettbewerbsjahr nicht als Jurymitglied in der Juryphase II aktiv sein.
(2) Der Coach muss in einer Weise der deutschen Sprache mächtig sein, dass die Beratung in deutscher Sprache möglich ist.
(3) Der Coach ist während des Wettbewerbs zum gewissenhaften Umgang mit den Projektunterlagen und bei Abschluss des Wettbewerbs zum Löschen der Unterlagen verpflichtet.
(4) Der Coach darf Inhalte der Initiative ohne Absprache mit dem Stipendiaten nicht dazu nutzen, ein eigenes Projekt auf dieser Grundlage zu erstellen.
(5) Der Coach verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Vorgänge und Informationen im Rahmen der Beratung. Insbesondere ihrer Art nach erkennbar sensible Informationen dürfen nicht an außenstehende Personen übermittelt werden. Die vorstehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Beratung fort. Eine Ausnahme stellt der Austausch zwischen Coach und startsocial dar. startsocial führt bis zum Abschluss des Wettbewerbs Evaluationen mit allen an der Beratung beteiligten Personen durch, um die Qualität des Wettbewerbs sicherzustellen. Solange der startsocial-Wettbewerb fortgeführt wird, werden die Evaluationsergebnisse zu Qualitätssicherungszwecken aufbewahrt.
(6) startsocial muss vom Coach unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt werden, sobald eine dritte Person (startsocial-Jurymitglied oder eine andere Person) während der Beratungsphase in die Beratung involviert wird.
(7) startsocial behält sich das Recht vor, dem Coach das Mandat zu entziehen, wenn dieser sich unkooperativ zeigt oder sich abwertend oder diskriminierend gegenüber (Team-)Mitgliedern, anderen Ehrenamtlichen, Stipendiaten, Bewerbenden, Förderern oder Netzwerkpartnern von startsocial äußert oder sonstige schwerwiegende rechtsverletzende Handlungen vornimmt.
(8) Der Coach ist verpflichtet, startsocial umgehend darüber zu informieren, sofern er oder sie das Engagement nicht weiterführen kann.
(9) startsocial übernimmt keine Fahrtkosten zu startsocial-Veranstaltungen oder zu Terminen mit den Initiativen. Auch werden keine Kosten für Materialien, Räumlichkeiten etc. übernommen, die im Rahmen der Beratung anfallen, oder Räumlichkeiten hierfür vermittelt.
(10) Sofern die Beratung abgeschlossen wird, erhält der Coach eine Ehrenamtsbestätigung.
3. Bestimmungen für die Tätigkeit als Jurymitglied
(1) Es ist kein Engagement in der Juryphase II möglich, wenn das Jurymitglied sich im gleichen Wettbewerbsjahr als Coach engagiert.
(2) Es ist Jurymitgliedern nicht gestattet, während ihres Engagements (vor Abschluss der Bewertung) mit Vertretern der von ihnen zu bewertenden Initiativen zu inhaltlich relevanten Aspekten zu kommunizieren. Außerdem dürfen Jurymitglieder die Inhalte der Initiativen nicht dazu nutzen, um ein eigenes Projekt auf dieser Grundlage zu erstellen.
(3) Jurymitglieder sind während des Wettbewerbs zum gewissenhaften Umgang mit den Unterlagen der Initiativen und bei Abschluss des Wettbewerbs zum Löschen der Unterlagen verpflichtet.
(4) Das Jurymitglied verpflichtet sich zur Geheimhaltung über Gegenstand und Inhalt der Unterlagen der Initiativen. Insbesondere ihrer Art nach erkennbar sensible Informationen über die Initiativen dürfen nicht an außenstehende Personen übermittelt werden. Gleiches gilt für die Fragen zur Bewertung der sich bewerbenden Initiativen. Diese stellen geistiges Eigentum von startsocial dar. Die vorstehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Beratung fort. Eine Ausnahme stellt der Austausch zwischen Jurymitglied und startsocial dar. startsocial führt bis zum Abschluss des Wettbewerbs Evaluationen mit allen Beteiligten durch, um die Qualität des Wettbewerbs sicherzustellen. Solange der startsocial-Wettbewerb fortgeführt wird, werden die Evaluationsergebnisse zu Qualitätssicherungszwecken aufbewahrt.
(5) startsocial übernimmt keine Fahrtkosten zu startsocial-Veranstaltungen oder zu Terminen mit den Initiativen. Auch werden keine Kosten für Materialien, Räumlichkeiten etc. übernommen oder Räumlichkeiten hierfür vermittelt.
(6) Die Juryfeedbacks sind geistiges Eigentum von startsocial. Das Jurymitglied erteilt startsocial hiermit das ausschließliche, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung der Juryfeedbacks. startsocial ist insbesondere berechtigt, die Juryfeedbacks zu prüfen und zur Weitergabe an Bewerbende bzw. Stipendiaten (ggfs. anonymisiert zur Verwendung als Beispiel) und zur Weitergabe an den Beirat im Rahmen des Bundeswettbewerbs zu verwenden. startsocial behält sich dabei vor, die Juryfeedbacks teilweise oder in Gänze nach eigenem Ermessen anzupassen oder nicht zu verwenden.
(7) Juryfeedbacks müssen in deutscher Sprache eingereicht werden, es sei denn, der Bewerbende bzw. der Stipendiat wünscht Juryfeedbacks ausdrücklich in englischer Sprache.
(8) Sofern mindestens ein Juryfeedback an eine Initiative weitergereicht wird, erhält das betreffende Jurymitglied eine Ehrenamtsbestätigung.
III. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für den aus der Befolgung von erteiltem Rat oder Empfehlungen entstehenden Schaden wird außer in Fällen von Vorsatz seitens startsocial nicht gehaftet. Unbeschadet der vorstehenden und sonstiger Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung von startsocial gegenüber Bewerbenden und Ehrenamtlichen – außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wie folgt beschränkt: Eine Haftung von startsocial besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Bewerbenden bzw. Ehrenamtlichen regelmäßig vertrauen darf, und ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem ist die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von startsocial in den Fällen der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet startsocial nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich der Haftung gegenüber Bewerbenden gelten die vorstehenden Bestimmungen auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung von Organen, Mitarbeitenden, Vertretern, Ehrenamtlichen und Unterstützern von startsocial.
(2) Jegliche Änderungen von Bestimmungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Für die Schriftform ist Textform ausreichend. Entsprechende Mitteilungen und Willenserklärungen des Mitglieds sind an folgende Adresse zu richten:
E-Mail: info@startsocial.de
Adresse: startsocial e.V.
Sophienstraße 26
80333 München
(3) Es gilt deutsches Recht.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: April 2022